Satzung Njonuo Fe Mo – Frauenwege in Togo e.V.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein trägt den Namen Njonuo Fe Mo – Frauenwege in Togo e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Kiel.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung von benachteiligten Mädchen und Frauen in Togo, Westafrika, zur Unterstützung unabhängiger und eigenständiger Lebensentwürfe und dem Aufbau von Kompetenzen, die dem Gemeinwohl in Togo dienen.

Weiterhin soll der interkulturelle Austausch zwischen Menschen aus Togo und aus Deutschland gefördert werden, um gegenseitig voneinander zu lernen und die Akzeptanz verschiedener Kulturen und Lebensweisen zu erhöhen und damit den Friedensprozess in der Welt zu unterstützen. Der Verein geht von den Interessen und Bedürfnissen der dort lebenden Menschen aus, die ihre Kraft und Visionen aus der Kultur Afrikas entwickeln und sich ihrer eigenen Ressourcen bewusst sind oder werden. „Njonuo Fe Mo – Frauenwege in Togo“ sieht Entwicklungshilfe als einen gemeinsamen Lernprozess.

In diesem Sinne sollen Arbeits-, Bildungs- und Lebensverhältnisse sowie soziale Strukturen in Togo gefördert werden, die nachhaltig wirksame Entwicklungschancen in zunehmender Unabhängigkeit ermöglichen und Anknüpfungspunkte sowie Auswirkungen auch für andere Bereiche und Teile in der Welt bieten. Dem gemäß versteht sich der Verein sich als Teil eines Netzwerks von weiteren Projekten des interkulturellen Austausches und der Entwicklungshilfe.

Mit der Förderung der Entwicklungshilfe ist insbesondere die Förderung der Aus- und Fortbildung von Mädchen und Frauen, sowie von Existenz gründenden Maßnahmen beabsichtigt. Es wird davon ausgegangen, dass die spezifische Förderung von Frauen zu deren gleichberechtigter Stellung in der Gesellschaft beiträgt und die Frauen die erworbenen sozialen, schulischen und beruflichen Kompetenzen insbesondere wieder zum Wohle ihrer Familien und dem Gemeinwesen in Togo einsetzen.

Zur Verwirklichung dieser Ziele werden konkrete projektbezogene Förderungen und Unterstützungen in folgenden Bereichen geleistet:

  • Patenschaftsaktionen für Mädchen, Hilfeleistungen für den regelmäßigen Schulbesuch wie Schulgeld, Beschaffung von Lehr- und Arbeitsmitteln
  • Unterstützung von jungen Frauen in zukunftsfähiger Ausbildung
  • Fördermaßnahmen im Bereich der Gesundheits- und Familienvorsorge
  • Vergabe von Mikrokrediten zum Aufbau von Existenzgründung von Frauen
  • Unterstützung und Entwicklung sozialer Projekte in Togo, die die Lebensbedingungen von Mädchen und Frauen in Togo verbessern
  • Information der deutschen Bevölkerung über die Lebenssituation der Kinder/Familien in Westafrika/Togo zur Förderung der Völkerverständigung und Entwicklung, durch Informationsveranstaltungen, Feiern, gegenseitige Besuche, Unterstützung von Praktika und Austausch.

Die Entwicklung weiterer Projekte im Sinne dieser Ziele ist möglich.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne der „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung(§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung und die Unterstützung und Hilfe für Personen gemäß § 53 Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

  • durch Tod,
  • durch Kündigung, die dem Vorstand gegenüber mit einer Frist von einem Vierteljahr zu erklären ist,
  • durch Ausschluss durch einen wichtigen Grund, über den der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen beschließt.

§ 4 Der Verein ist nicht parteipolitisch oder konfessionell gebunden.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die an den Aufgaben des Vereins mitwirken will und die bereit ist, die Ziele des Vereins aktiv zu unterstützen.

(2) Anträge auf Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der darüber entscheidet. Wenn der Vorstand die Aufnahme eines Mitgliedes ablehnt, kann diese Entscheidung auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit aufgehoben werden. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber bzw. die Bewerberin für den Fall der Aufnahme die Satzung an und wird sich inhaltlich und hinsichtlich seiner Zielsetzung nicht außerhalb der Grundgedanken dieser Satzung stellen. Eine Nichtaufnahme bedarf keiner Begründung.

(3) Die Mitgliedschaft endet

  • durch Tod,
  • durch Kündigung, die dem Vorstand gegenüber mit einer Frist von einem Vierteljahr zu erklären ist,
  • durch Ausschluss durch einen wichtigen Grund, über den der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen beschließt.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet in jedem Kalenderjahr mindestens einmal statt. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Darüber hinaus finden Mitgliederversammlungen statt, wenn es der Vorstand oder mindestens ¼ der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

(2) Zu der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung schriftlich einzuladen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder. Eine Änderung von § 2 der Satzung ist nur durch eine Anhörung und mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes möglich.

(4) Die Mitgliederversammlung als oberstes Beschluss fassendes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

a. die Wahl des Vorstands
b. die Geschäftsordnung
c. Änderung der Satzung
d. Festlegung der Vereinsbeiträge
e. den Kassenbericht
f. die Auflösung des Vereins.

(5) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus den von der Mitgliederversammlung gewählten Vertreter/innen. Er besteht aus mindestens drei ordentlichen Mitgliedern.

(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.  Wiederwahl ist zulässig. Je zwei Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB.

(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung genehmigt  werden muss.

(4) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Vorstandssitzungen werden einberufen, so oft die Geschäftslage dies erforderlich macht.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstands erschienen sind. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Protokoll festgehalten.

(6) Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlungen vor. Er erstattet der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und den Kassenprüfungsbericht und erstellt den Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr.

(7) Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Vorstandstätigkeiten dürfen mit einer Aufwandsentschädigung abgegolten werden.

§ 10 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Das Vermögen des Vereins fällt an einen Verein, der als gemeinnützig anerkannt ist und sich für ähnlich ausgerichtete Projekte in  Togo bzw. Westafrika engagiert. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamtes verwirklicht werden.

§ 11 Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand des Vereins ist Kiel.